Geschäftsordnung
des Elternbeirates der
Grund- und Hauptschule Sandweier
mit Werkrealschule
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1.
Abschnitt -
Allgemeines
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§ 1 Rechtsgrundlagen
Die Grundlagen dieser
Geschäftsordnung bilden die
§§ 55 und 57 SchG sowie
die §§ 19, 24 bis 29
Elternbeiratsverordnung,
hinsichtlich der Wahl der
Elternvertreter in der
Schulkonferenz § 47 Abs. 9
SchG und § 3 Abs. 1
Schulkonferenzordnung.
§2 Mitglieder
Für die Zusammensetzung des
Elternbeirats gilt § 57 Abs.
3 Satz 2 SchG und § 25
Elternbeiratsverordnung.
§3 Aufgaben
Für das Recht und die
Aufgabe des Elternbeirats, die
Erziehungsarbeit der Schule zu
fördern und mitzugestalten,
gelten die §§ 55 und 57
SchG mit der Maßgabe, dass
§ 55 Abs. 4 SchG auch auf
die Behandlung von
Angelegenheiten einzelner
Schüler in Ausschüssen
des Elternbeirats Anwendung
findet.
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2.
Abschnitt - Wahl der
Funktionsinhaber
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§4
Wahl des Vorsitzenden und des
Stellvertreters
(1) Wahlberechtigt sind
gemäß § 57 Abs. 4
Satz 1 SchG und § 25
Eltembeiratsverordnung die
Klassenelternvertreter und ihre
Stellvertreter.
(2) Wählbar als Vorsitzender
und stellvertretender
Vorsitzender sind die in Absatz 1
genannten Wahlberechtigten,
ausgenommen die in § 26 Abs.
1 und 2
Elternbeiratsverordnung
genannten Personen. § 26
Abs. 2 Elternbeiratsverordnung
gilt auch für die Wahl des
Stellvertreters.
(3) Für den Wahltermin gilt
§ 26 Abs. 3 und 4
Elternbeiratsverordnung.
§ 5 Sonstige
Funktionsinhaber
Die Bestellung eines
Schriftführers und sonstiger
Funktionsinhaber (z.B.
Kassenverwalter) bleibt der
Entscheidung des jeweiligen
Elternbeirats vorbehalten. Sollen
Schriftführer und sonstige
Funktionsinhaber bestellt werden,
erfolgt die Bestellung durch
Wahl. Für diese gilt §
4 entsprechend.
§ 6 Vorbereitung der Wahl,
Einladung
(1) Die Vorbereitung der Wahl
obliegt gemäß §
26 Abs. 6 in Verbindung mit
§ 15 Abs. 3
Elternbeiratsverordnung dem
geschäftsführenden
Vorsitzenden des Elternbeirats,
im Verhinderungsfalle seinem
Stellvertreter. Sind beide
verhindert, so beauftragt der
geschäftsführende
Elternbeirat ein
Elternbeiratsmitglied mit der
Wahlvorbereitung.
(2)Die Einladung muss schriftlich
erfolgen. Sie kann durch
Vermittlung des Schulleiters den
Elternbeiratsmitgliedern
über deren Kinder zugeleitet
werden.
§ 7 Wahlleiter
(1) Wahlleiter ist, wem
gemäß § 6 Abs. 1
die Wahlvorbereitung obliegt.
Kandidiert der Wahlleiter zur
Wahl des Vorsitzenden oder des
Stellvertreters, bestimmen die
anwesenden Wahlberechtigten einen
neuen Wahlleiter, der die
Wahlleitung übernimmt.
(2) Der Wahlleiter ist dafür
verantwortlich, dass die Wahl
ordnungsgemäß
durchgeführt wird und
insbesondere die Bestimmungen
über die Wahlberechtigung
und die Wählbarkeit
eingehalten werden. Er stellt zu
Beginn der Sitzung die
Wahlfähigkeit des
Elternbeirats (§ 8)
fest.
(3) Der Wahlleiter kann einen
Wahlberechtigten zum
Schriftführer für die
Wahl bestellen.
(4) Der Wahlleiter hat
1. das Ergebnis der Wahl - ggf.
gemeinsam mit dem
Schriftführer - unter
Feststellung der
Wahlfähigkeit (§ 8) in
einer Niederschrift
festzuhalten;
2. einen Gewählten, der bei
der Wahl nicht anwesend war,
unverzüglich aufzufordern,
die Erklärung über die
Annahme der Wahl (§ 9 Abs. 1
Nr.4) abzugeben;
3. nach erklärter Annahme
der Wahl die Namen und
Anschriften der Gewählten
unverzüglich allen
Mitgliedern des Elternbeirats,
dem Schulleiter und dem
geschäftsführenden
Vorsitzenden des
Gesamtelternbeirats schriftlich
mitzuteilen.
§ 8 Wahlfähigkeit
Der Elternbeirat ist
wahlfähig, wenn mindestens
die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Ist die
Wahlfähigkeit nicht gegeben,
so ist unverzüglich zu einem
Wahlgang in einer zweiten Sitzung
einzuladen. In dieser Sitzung ist
der Elternbeirat auch dann
wahlfähig, wenn weniger als
die Hälfte der
Wahlberechtigten anwesend ist.
Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
§ 9 Wahlverfahren
(1) Für die Abstimmung
gelten gemäß § 26
Abs. 6 Elternbeiratsverordnung
die Abstimmungsgrundsätze
des § 18
Elternbeiratsverordnung mit
folgender Maßgabe:
1. Briefwahl ist nicht
zulässig;
2. der Vorsitzende und sein
Stellvertreter sind in dieser
Reihenfolge in getrennten
Wahlgängen zu
wählen;
3. bei Stimmengleichheit ist in
der gleichen Sitzung ein zweiter
Wahlgang durchzuführen;
ergibt sich auch dabei keine
Mehrheit, so entscheidet das
Los;
4. die Gewählten haben dem
Wahlleiter zu erklären, ob
sie die Wahl annehmen; die
Erklärung ist von einem bei
der Wahl Anwesenden
unverzüglich, von einem
Abwesenden innerhalb einer Woche
ab Aufforderung (§ 7 Abs. 4)
abzugeben;
5. wird die Annahme der Wahl
abgelehnt, ist sie möglichst
rasch zu wiederholen.
(2) Für die Wahl des
Schriftführers und sonstiger
Funktionsinhaber gilt Absatz 1
entsprechend mit der
Maßgabe, dass sie vom
Vorsitzenden, im
Verhinderungsfalle von seinem
Stellvertreter, geleitet
wird.
§ 10 Amtszeit
(1) Für die Amtszeit des
Vorsitzenden des Elternbeirats
und seines Stellvertreters gelten
folgende Regelungen:
1. die Amtszeit dauert ein
Schuljahr,
2. für Beginn und Ende der
Amtszeit gelten gemäß
§ 26 Abs. 6
Elternbeiratsverordnung die
Vorschriften des § 15 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3
Elternbeiratsverordnung
entsprechend;
3. für die vorzeitige
Beendigung der Amtszeit gelten
gemäß § 26 Abs. 6
Elternbeiratsverordnung die
Vorschriften des § 16
Elternbeiratsverordnung
entsprechend mit folgender
Maßgabe:
a) das Amt erlischt insbesondere
dann vorzeitig, wenn das Kind die
Schule vor Abschluss des
Schuljahres verlässt;
b) für den Rest der Amtszeit
ist unverzüglich eine
Neuwahl vorzunehmen, wenn der
Vorsitzende und/oder sein
Stellvertreter vorzeitig aus
ihrem Amt ausscheiden;
c) für die Neuwahl gelten
die §§ 4 bis 9
entsprechend.
(2) Für die Amtszeit der
sonstigen Funktionsinhaber sowie
ihre Neuwahl im Falle des
vorzeitigen Ausscheidens gilt
Absatz 1
entsprechend.
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3.
Abschnitt -
Wahl der
Elternvertreter in die
Schulkonferenz
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§11
Wahl der Vertreter in die
Schulkonferenz
Die Wahl der Vertreter der Eltern
und deren Stellvertreter in die
Schulkonferenz gemäß
§ 3 Abs. 1
Schulkonferenzordnung erfolgt
nach der Wahl des Vorsitzenden
des Elternbeirats, seines
Stellvertreters und der sonstigen
Funktionsinhaber. Für die
Wahl gelten die §§ 4
bis 9 entsprechend mit folgender
Maßgabe:
1. die Wahl wird vom Vorsitzenden
des Elternbeirats, im
Verhinderungsfalle von seinem
Stellvertreter geleitet;
2. die Wahl kann in der gleichen
Sitzung vorgenommen werden, in
der Vorsitzender, Stellvertreter
und sonstige Funktionsinhaber
gewählt werden;
Voraussetzung ist, dass in der
Einladung auf die
Durchführung dieser Wahl
besonders hingewiesen wurde. Die
Vertreter und ihre Stellvertreter
können auch gemeinsam
gewählt werden;
3. für die Zahl der zu
wählenden Vertreter und
Stellvertreter gilt § 2
Schulkonferenzordnung (Hinweis:
Bei Schulen mit mehreren
Schularten/Schultypen sollte
darauf geachtet werden, dass
möglichst alle vertreten
sind);
4. die Namen und Anschriften der
Gewählten sind in der
Reihenfolge der erreichten
Stimmenzahl unverzüglich dem
Schulleiter und allen
Elternbeiratsmitgliedern
schriftlich mitzuteilen.
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4.
Abschnitt -
Wahlanfechtung
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§ 12
Anfechtungsverfahren
Für folgende Wahlanfechtung
gilt § 19
Elternbeiratsverordnung mit
folgender Maßgabe:
1. ein Einspruch gegen die Wahl
ist nur begründet, wenn
gegen die Vorschriften des §
26 Elternbeiratsverordnung oder
die Vorschriften der §§
4 bis 11 dieser
Geschäftsordnung
verstoßen worden und eine
Berichtigung nicht rechtzeitig
erfolgt ist, es sei denn, dass
durch den Verstoß das
Wahlergebnis nicht geändert
oder beeinflusst werden
konnte;
2. der Einspruch kann nur von
einem Wahlberechtigten erhoben
werden;
3. der Einspruch ist binnen einer
Woche unter Darlegung der
Gründe schriftlich beim
Elternbeiratsvorsitzenden
einzulegen;
4. über den Einspruch ist
binnen zweier Wochen nach Eingang
beim Vorsitzenden zu entscheiden;
dabei ist der Elternvertreter,
dessen Wahl angefochten ist,
nicht stimmberechtigt;
5. wird die Wahl sämtlicher
Funktionsinhaber angefochten,
beauftragt der Elternbeirat ein
nicht betroffenes Mitglied mit
dem Wahlanfechtungsverfahren;
6. die Entscheidung über den
Einspruch ist von demjenigen, dem
die Durchführung der
Wahlanfechtung obliegt, dem
Einsprecher sowie dem
Elternvertreter, dessen Wahl
angefochten wurde, unter Angabe
der wesentlichen Gründe
schriftlich bekanntzugeben;
7. wird die Wahl für
ungültig erklärt, ist
nach den Vorschriften dieser
Geschäftsordnung eine
Neuwahl vorzunehmen;
8. ein Elternvertreter dessen
Wahl angefochten wird, übt
sein Amt aus, solange die Wahl
nicht für ungültig
erklärt ist.
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5.
Abschnitt -
Aufgaben
der Funktionsinhaber,
Sitzungen
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§
13 Aufgaben
(1) Der Vorsitzende vertritt den
Elternbeirat. Ihm obliegen
insbesondere die Aufgaben
gemäß § 27 Abs. 1
Elternbeiratsverordnung. Im
Verhinderungsfalle tritt an seine
Stelle sein Stellvertreter.
(2) Der Schriftführer hat
die Aufgabe, den Gegenstand der
Beratungen des Elternbeirats und
dessen Beschlüsse
schriftlich niederzulegen. Die
Niederschrift ist vom
Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu
unterzeichnen.
§ 14 Sitzungen,
Einladungen
(1) Der Elternbeirat tritt nach
Bedarf, mindestens jedoch zweimal
in jedem Schuljahr zusammen.
(2) Zu den Sitzungen des
Elternbeirats sind die Mitglieder
unter Beifügung der
Tagesordnung schriftlich
einzuladen. Die Einladung kann
durch Vermittlung des
Schulleiters den Mitgliedern
über deren Kinder zugeleitet
werden. Die Einladungsfrist
beträgt eine Woche; sie kann
in dringenden Fällen
verkürzt werden.
(3) Der Elternbeirat ist binnen
zweier Wochen einzuberufen, wenn
dies
a) mindestens 3 Mitglieder
oder
b) der Schulleiter
unter Angabe des zu behandelnden
Themas beantragen.
(4) Für die Teilnahme des
Schulleiters und seines
Stellvertreters und weiterer
Personen (z.B.
Schülervertreter der Schule)
an den Sitzungen des
Elternbeirats gilt § 27 Abs.
2 und 3
Elternbeiratsverordnung.
§ 15 Beratung und
Abstimmung
(1) Angelegenheiten, die nicht
auf der Tagesordnung stehen,
können in der Sitzung
behandelt werden, wenn dies von
der Mehrheit gewünscht
wird.
(2) Der Elternbeirat ist
beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist. Ist die
Beschlussfähigkeit nicht
gegeben, so ist unverzüglich
zu einer zweiten Sitzung
einzuladen. In dieser Sitzung ist
der Elternbeirat auch dann
beschlussfähig, wenn weniger
als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Hierauf
ist in der Einladung
hinzuweisen.
(3) Der Elternbeirat fasst seine
Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit; Stimmenthaltungen
werden bei der Berechnung der
Mehrheit nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
(4) Es wird offen abgestimmt
(durch Zuruf oder Handzeichen).
Die Abstimmung ist geheim
durchzuführen, wenn dies von
einem Stimmberechtigten verlangt
wird.
(5) Der Vorsitzende kann im
Ausnahmefall im Wege der
schriftlichen Umfrage abstimmen
lassen. Er hat hierbei allen
Mitgliedern den
Abstimmungsgegenstand schriftlich
darzulegen und sie aufzufordern,
sich innerhalb einer Frist von
mindestens einer Woche zu
äußern und über
die gestellte Frage mit ja oder
nein schriftlich abzustimmen.
Stimmt ein Mitglied nicht
rechtzeitig ab, so gilt dies als
Stimmenthaltung.
(6) Der Gegenstand der
Beratungen, die Beschlussfassung
und das Abstimmungsergebnis sind
vom Vorsitzenden bzw.
Schriftführer in einer
Niederschrift festzuhalten. Im
Falle des Absatzes 5 ist den
Mitgliedern das
Abstimmungsergebnis innerhalb
einer angemessenen Frist
mitzuteilen.
§ 16 Ausschüsse
Der Elternbeirat kann
Ausschüsse bilden, die aus
dem Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter und weiteren
Mitgliedern des Elternbeirats
bestehen. Für die
Ausschüsse gelten § 13
Abs. 1 und § 14 Abs. 2 und 4
sowie § 15 Abs. 2 bis 4
entsprechend.
§ 17 Änderung der Wahl-
und Geschäftsordnung
Für die Änderung dieser
Geschäftsordnung gelten
zusätzlich folgende
Bestimmungen:
1. eine Abstimmung im Wege der
schriftlichen Umfrage ist nicht
statthaft;
2. die Abstimmung ist nur
zulässig, wenn die Beratung
in der Tagesordnung vorgesehen
war;
3. für eine Änderung
bedarf es einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
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6.
Abschnitt -
Beitragserhebung,
Kassenführung
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§
18 Unkostendeckung
Für die Deckung der
notwendigen Unkosten kann der
Elternbeirat freiwillige
Beiträge erheben.
§ 19 Elternkasse
(1) Der Kassenverwalter
führt die laufenden
Kassengeschäfte im
Einvernehmen mit dem
Vorsitzenden. Der
Elternbeiratsvorsitzende oder
sein Stellvertreter können
auch selbst Kassenverwalter
sein.
(2) Der Elternbeirat bestellt aus
seiner Mitte durch Wahl mit
einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder zwei
Kassenprüfer, die einmal im
Schuljahr die Kassenführung
prüfen und das Ergebnis dem
Elternbeirat bekannt geben.
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7.
Abschnitt -
Inkrafttreten
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§
20 Salvatorische Klausel
Sollte ein Teil dieser
Geschäftsordnung nicht
gültig sein, so berührt
dieses nicht die Gültigkeit
der übrigen Teile dieser
Geschäftsordnung.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt
am 23.03.2004 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige
Geschäftsordnung vom
22.04.1997 außer Kraft.
Die Vorsitzende des
Elternbeirats
Silvia Raster
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"Gremien"
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Grund-
und Hauptschule mit
Werkrealschule Sandweier
Westring 1, 76532 Baden-Baden
Telefon 07221-64840, Fax
07221-180709
E-Mail: info@schule-sandweier.de
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