Die Hausordnung

Schul- und Hausordnung für die Grund-, Haupt- und Werkrealschule Sandweier

Jeder, der am Leben und Arbeiten in unserer Schule Anteil hat, sollte sich seinen Mitmenschen gegenüber rücksichtsvoll und hilfsbereit verhalten.

Damit ein gutes Zusammenleben in der Schulgemeinschaft möglich ist, sind auch einige Ordnungsregeln notwendig. Die Anweisungen der Schulleitung, der Lehrer und des Hausmeisters müssen daher ebenso befolgt werden wie sämtliche Punkte dieser Schul- und Hausordnung.

1.
Die Schüler benützen den sichersten Weg und kommen ohne Aufenthalt zur Schule. Das Schulgebäude darf erst 5 Minuten vor Unterrichtsbeginn mit dem 1. Gong betreten werden.

Für an der Schule abgestellte Fahrräder wird keine Haftung übernommen. Wir empfehlen deshalb, dass nur weit entfernt wohnende Schüler mit dem Fahrrad zur Schule kommen. Das Radfahren auf dem Schulgelände ist grundsätzlich verboten.

2.
Das Betreten der Schulgebäude erfolgt in geordneter Weise zügig und ohne Drängen, um Sach- und Personenschäden zu vermeiden.

3.
Die Schüler begeben sich unverzüglich in ihre Klassenräume, nehmen ihre Plätze ein und verhalten sich ruhig. Zuvor werden Mäntel, Anoraks und Kopfbedeckungen ordnungsgemäß an den Kleiderhaken aufgehängt. Sie dürfen nicht im Klassenzimmer abgelegt werden.

4.
Bei kurzfristiger Abwesenheit des Lehrers übernimmt der Klassensprecher die Verantwortung für Ruhe und Ordnung. Seinen Anweisungen sind - sofern sie der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung dienen - Folge zu leisten.

5.
Die kleinen Pausen geben den Schülern die Gelegenheit, das WC aufzusuchen und sich anschließend auf die nächste Stunde vorzubereiten. Zur Großen Pause verlässt jeder Schüler ohne Aufforderung das Klassenzimmer. Auf dem Pausenhof verhält er sich rücksichtsvoll und hilfsbereit vor allem gegenüber jüngeren Schülern.

6.
Die Schüler dürfen sich nur in dem als Pausenhof ausgewiesenen Bereich aufhalten. In der Hauptschule ist deshalb der Aufenthalt in und hinter dem Fahrradschuppen, auf dem Gehweg bzw. der Straße untersagt. Ein Verlassen des Pausenhofes ist nur mit Erlaubnis des aufsichtsführenden Lehrers gestattet.

7.
Das Rauchen innerhalb der Schule und auf dem Schulgelände einschließlich des Geländes um die Turnhalle ist den Schülern nicht erlaubt. Dasselbe gilt vor und nach dem Sportunterricht für die Rheintalhalle.

8.
a) Das Kauen von Kaugummi ist in der Schule und auf dem gesamten Schulgelände sowie den Sportanlagen und Sporthallen zu unterlassen.
b) Geräte, die nicht im Unterricht benötigt werden, dürfen nicht in die Schule mitgebracht werden. Zum Beispiel Walkman, Skateboard, Kickboards usw.

9.
Unnötiger Aufenthalt in den Toilettenräumen ist verboten.
Anständiges Verhalten und größte Sauberkeit wird von jedem Schüler erwartet.
Mutwillige Verunreinigungen müssen von den Verursachern beseitigt werden.

10.
a) Mit Lehr- und Lernmitteln, schulischem Inventar und fremdem Eigentum ist sorgsam und pfleglich umzugehen. Bei Beschädigungen oder Verlust haften die Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte. Mitbringen und Tragen von Wertgegenständen geschieht auf eigene Gefahr. Gefundene Gegenstände müssen beim Klassenlehrer oder Hausmeister abgegeben werden.
b) Im Rahmen der Lernmittelfreiheit werden Lernmittel von der Schule leihweise und kostenlos zur Verfügung gestellt. Bücher sind einzubinden und sorgfältig zu behandeln. Wenn ein Buch beschädigt oder nicht zurückgegeben wird, muss es ersetzt werden.

11.
Die Schüler bemühen sich um die Vermeidung von Abfall, der unvermeidbare Abfall wird sortiert und soweit möglich der Wiederverwertung zugeführt.

12.
Nach Beendigung des Unterrichtes schließen die Schüler die Fenster, verlassen das aufgeräumte Klassenzimmer und gehen auf dem direkten Weg nach Hause. An den Kleiderhaken aufbewahrte Kleidungsstücke sind mitzunehmen. Dies gilt auch für die Turnhalle.

13.
Schulversäumnisse sind am Tage der Erkrankung dem Klassenlehrer zu melden. Die Entschuldigung ist durch den Erziehungsberechtigten persönlich, telefonisch oder schriftlich vorzunehmen. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zwei Wochen ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

14.
Auch die Teilnahme am Sportunterricht ist Pflicht. Aus hygienischen Gründen darf nur in Sportkleidung teilgenommen werden und ist eine altersgemäße Körperpflege nach dem Unterricht durchzuführen. Es ist darauf zu achten, dass nur Schuhe mit hellen Sohlen getragen werden. Aus Sicherheitsgründen ist das Tragen von Uhren, Ohrringen (kleine Ohrstecker dürfen auf ausdrücklichen Wunsch der Erziehungsberechtigten getragen werden, wenn diese durch Unterschrift bestätigen, dass für den Fall einer Verletzung der verantwortliche Sportlehrer haftungsfrei gestellt wird), Piercings und Schmuck... nicht erlaubt.

Soll ein Schüler wegen Krankheit vom Sportunterricht befreit werden, so stellen die Eltern einen entsprechenden Antrag. Bei längerer Beurlaubung oder Befreiung vom Sportunterricht ist auf Verlangen ein ärztliches Attest vorzulegen. Diese Schüler können von der Anwesenheitspflicht entbunden werden.

15.
Eine Beurlaubung muss rechtzeitig und schriftlich vom Erziehungsberechtigten beantragt werden.
- Beurlaubungen bis zu zwei Tagen kann der Klassenlehrer genehmigen.
- Mehrtägige Beurlaubung ist bei der Schulleitung zu beantragen.
- Stundenweise Beurlaubung kann der Fachlehrer erteilen.
- Unentschuldigtes Fehlen ist unverzüglich der Schulleitung zu melden.
- Ein ohne Beurlaubung versäumter Unterricht muss nachgeholt werden.

16.
Bei Unfällen jeder Art innerhalb des Schulgrundstücks sowie auf dem Schulweg ist die Schulleitung sofort zu verständigen.

Baden-Baden-Sandweier, den 15. Mai 2003
Die Schulleitung
Heinz Kappenberger (Rektor)


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