Geschäftsordnung
für Klassenpflegschaften
der Grund- und Hauptschule mit
Werkrealschule
Sandweier
|
Geschäftsordnung für
Klassenpflegschaften (§ 9 SchKO,
§ 9 EBVO)
der Grund- und Hauptschule mit
Werkrealschule Sandweier
§ 1
Die Grundlagen dieser
Geschäftsordnung bilden der § 56
des Schulgesetzes und die Verordnung des
Ministeriums für Kultus und Sport
Baden-Württemberg für
Elternvertretungen und Pflegschaften an
öffentlichen Schulen
( Elternbeiratsverordnung ).
§ 2
Für jede Sitzung muss eine
Tagesordnung aufgestellt werden. Zeitpunkt
und Tagesordnung stimmt der Vorsitzende
mit dem Klassenlehrer ab.
§ 3
Die Sitzungen der Klassenpflegschaft
werden gemäß § 8 der
Elternbeiratsverordnung durchgeführt.
Die schriftliche Einladung zu
Klassenpflegschaftssitzungen kann
über die Schüler der Klasse und
soll in der Regel mindestens eine Woche
zuvor erfolgen.
Die Schulleitung, der/die Vorsitzende des
Elternbeirats und der/die Klassenlehrer/in
erhalten eine Durchschrift.
§ 4
Abstimmungen über Anträge
erfolgen in der Regel offen. Auf Antrag
erfolgt die Abstimmung geheim.
§ 5
In ihrer ersten Sitzung bestellt die
Klassenpflegschaft einen
Schriftführer, der die
Anwesenheitsliste, die Tagesordnung und
die beschlossenen Anträge
festhält. Die Niederschrift ist vom
Schriftführer zu unterzeichnen und
den Mitgliedern der Klassenpflegschaft auf
Wunsch bekannt zu geben.
Die Schulleitung, der/die Vorsitzende des
Elternbeirats, die Vertreter der
Klassenpflegschaft und der/die
Klassenlehrer/in erhalten eine
Durchschrift.
§ 6
Die Aufgaben der Klassenpflegschaft sind
in § 56 Abs. 1 SchG genau festgelegt.
Die darin festgehaltenen Grundsätze
sind für die Klassenpflegschaft
bindend.
Diese Geschäftsordnung ersetzt die
Geschäftsordnung vom 14.12.1995 und
tritt am 29.06.2004 in Kraft.
Baden-Baden-Sandweier, den 29.06.2004
Der Vorsitzende der Schulkonferenz
Heinz Kappenberger, Rektor
Zurück
zur Seite "Gremien"
|
|
|