Satzung des
Fördervereins der
Grund- und Hauptschule Sandweier
mit Werkrealschule
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§ 1
Name, Sitz und
Geschäftsjahr
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1. Der Verein führt den
Namen "Förderverein der
Grund- und Hauptschule Sandweier
mit Werkrealschule".
2. Der Verein ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts
Baden-Baden einzutragen. Nach der
Eintragung führt er den
Zusatz "e.V."
3. Der Sitz des Vereins ist
Baden-Baden-Sandweier.
4. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
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§ 2
Gemeinnützigkeit,
Zweck des
Vereins
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1. Der Verein verfolgt
ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Er erstrebt
keinen Gewinn. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen
ausschließlich für die
satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die
Tätigkeit für den
Verein ist ehrenamtlich.
Finanzielle Zuwendungen an
Mitglieder aufgrund ihrer
Mitgliedereigenschaft sind
ausgeschlossen. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch
unverhältnismäßig
hohe Vergütungen
begünstigt werden.
2. Der Verein hat den Zweck:
a) die Zusammenarbeit zwischen
Eltern, Schülern, Lehrern,
Fachleuten, dem Schulträger
und den örtlichen Vereinen
zu verbessern,
b) das Schulleben durch
materielle, organisatorische und
ideelle Hilfe zu
fördern,
c) schulische und
außerschulische Projekte
der Grund- und Hauptschule mit
Werkrealschule zu
unterstützen.
1. Mitglied kann jede
natürliche oder juristische
Person werden.
2. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag, mit dem das
Mitglied die Satzung des Vereins
als verbindlich anerkennt,
entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft ist nicht
übertragbar.
4. Zum Ehrenmitglied können
Mitglieder ernannt werden, die
sich in besonderer Weise um den
Verein verdient gemacht haben;
sie haben alle Rechte der
Mitglieder , nicht aber deren
Pflichten. Hierfür ist ein
Beschluss der
Mitgliederversammlung
erforderlich.
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§ 4
Rechte und Pflichten der
Mitglieder
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1. Mitglieder sind ab 14 Jahren
stimmberechtigt und aktiv
wahlberechtigt.
2. Die Ausübung der
Mitgliederrechte kann nicht
übertragen werden.
3. Das Mitglied ist zur
pünktlichen Zahlung des
Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Die Mitgliedschaftsrechte ruhen,
solange das Mitglied den
fälligen Beitrag nicht
entrichtet hat.
1. Der Mitgliedsbeitrag wird von
der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
2. Er ist im 2. Quartal des
Geschäftsjahres zur Zahlung
fällig.
3. Mitglieder können in
begründeten
Ausnahmefällen durch den
Vorstand von der Beitragspflicht
ganz oder teilweise befreit
werden.
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§ 6
Ende der
Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet
1. durch schriftliche
Austrittserklärung
2. durch Tod
3. durch Ausschluss aufgrund
eines Vorstandsbeschlusses.
Über den Ausschluss ist
schriftlich Bescheid zu erteilen;
hiergegen kann binnen eines
Monats Antrag auf Entscheidung
der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung gestellt
werden. Diese entscheidet
endgültig.
Ein Ausschluss kann ausgesprochen
werden
a) bei Aberkennung der
bürgerlichen
Ehrenrechte,
b) wegen unehrenhafter
Handlungen,
C) wenn ein Mitglied seiner
Beitragspflicht trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung nicht
nachkommt,
d) wegen vereinsschädigenden
Verhaltens.
Bei Beendigung der
Mitgliedschaft, gleich aus
welchem Grund, erlöschen
alle Ansprüche aus dem
Mitgliedsverhältnis. Eine
Rückgewähr von
Beiträgen, Spenden oder
sonstigen
Unterstützungsleistungen ist
ausgeschlossen. Der Anspruch des
Vereins auf
rückständige
Beitragsforderungen bleibt
hiervon
unberührt.
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
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§ 8
Mitgliederversammlung
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1. Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet
einmal im Jahr statt. Sie
bestimmt die Richtlinien der
Vereinstätigkeit.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen finden
bei Bedarf statt.
2. Die Mitgliederversammlungen
werden vom Vorstandsvorsitzenden
oder seinem Stellvertreter
schriftlich unter Mitteilung der
Tagesordnung mit einer Frist von
zwei Wochen einberufen. Die
Einladung kann auch durch
Veröffentlichung im
Gemeindeanzeiger Sandweier
erfolgen.
3. Durch Beschluss der
Mitgliederversammlung kann die
vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung geändert oder
ergänzt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden,
geleitet; ist auch dieser
verhindert, wählt die
Mitgliederversammlung einen
Versammlungsleiter.
5. Sie nimmt die
Rechenschaftsberichte des 1.
Vorsitzenden, des Kassierers und
den Bericht der Kassenprüfer
entgegen und erteilt dem Vorstand
insgesamt Entlastung.
6. Neben der Wahl der
Vorstandsmitglieder obliegt der
Mitgliederversammlung die Wahl
von zwei Kassenprüfern auf
zwei Jahre, die nicht dem
Vorstand angehören
dürfen. Die
Kassenprüfer haben die
Aufgabe, Rechnungsbelege sowie
deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die
Mittelverwendung zu
überprüfen sowie
mindestens einmal jährlich
den Kassenbestand des
abgelaufenen Kalenderjahres
festzustellen. Die Prüfung
erstreckt sich nicht auf die
Zweckmäßigkeit der vom
Vorstand genehmigten Ausgaben.
Die Kassenprüfer haben
über das Ergebnis der
Prüfung der
Mitgliederversammlung zu
berichten.
7. Hat bei Wahlen im ersten
Wahlgang kein Kandidat die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erreicht, findet eine Stichwahl
zwischen den Kandidaten statt,
welche die beiden höchsten
Stimmzahlen erreicht haben.
8. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder
gefasst. Satzungsänderungen
können nur durch eine
Mehrheit von 3/4 der erschienenen
Mitglieder beschlossen werden.
Die Absicht, eine
Satzungsänderung
vorzunehmen, muss in der
Tagesordnung angegeben sein.
9. Anträge zur
Mitgliederversammlung müssen
mindestens eine Woche vorher
schriftlich dem Vorstand
eingereicht werden und
begründet sein. Durch
Beschluss der
Mitgliederversammlung können
auch verspätet eingereichte
Anträge zugelassen
werden.
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§ 9
Außerordentliche
Mitgliederversammlung
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1. Die außerordentliche
Mitgliederversammlung findet
statt, wenn:
a) der Vorstand die Einberufung
für erforderlich hält
oder
b) die Einberufung von mindestens
1/4 der stimmberechtigten
Mitglieder schriftlich gefordert
wird.
2. Für die Durchführung
gilt § 8 entsprechend.
1. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung
gewählt und setzt sich wie
folgt zusammen:
a) Vorsitzender
b) Stellvertretender
Vorsitzender
c) Kassierer
d) Schriftführer
e) drei Beisitzer
2. In den Vorstand können
nur Vereinsmitglieder
gewählt werden. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu
wählen.
3. Die Amtsperiode der
Vorstandsmitglieder beträgt
zwei Geschäftsjahre. Der
Vorstand bleibt jedoch bis zur
Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden
eines Vorstandsmitglieds ist der
Vorstand berechtigt, einen
Nachfolger kommissarisch für
die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen zu wählen.
Für die erste Amtsperiode
des Vereins wird der Vorsitzende,
der Schriftführer und ein
Beisitzer für die Dauer von
drei Jahren gewählt.
4. Der Vorsitzende und dessen
Stellvertreter vertreten den
Verein gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne
von § 26 BGB. Jeder von
ihnen ist allein
vertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis gilt,
daß der stellvertretende
Vorsitzende zur Vertretung nur
befugt ist, wenn der erste
Vorsitzende verhindert ist oder
ihn mit der Vertretung beauftragt
hat.
5. Der Vorstand führt die
laufenden Geschäfte des
Vereins. Ihm obliegen die
Verwaltung des
Vereinsvermögens und die
Ausführung der
Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er ist
für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, soweit
sie nicht durch Satzung der
Mitgliederversammlung zugewiesen
sind.
6. Zum Abschluss von
Rechtsgeschäften, die den
Verein mit mehr als DM 500,--
belasten, bedarf es eines
Vorstandsbeschlusses.
7. Die Tätigkeit ist
unentgeltlich. Nachgewiesene und
erforderliche Auslagen werden
erstattet.
8. Der Vorsitzende bzw. bei
dessen Verhinderung sein
Stellvertreter, beruft Sitzungen
und Versammlungen ein und
führt darin den Vorsitz. Er
hat die weiteren Mitglieder des
Vorstands über die
Vereinsangelegenheiten auf dem
laufenden zu halten.
9. Der Vorstand entscheidet mit
einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden bzw.
seines Stellvertreters. Der
Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens vier
Vorstandsmitglieder, darunter der
Vorsitzende oder sein
Stellvertreter, anwesend
sind.
10. Der Vorsitzende des
Elternbeirats, der Schulleiter,
der Sprecher der SMV sowie die
Verbindungslehrer sollen, soweit
sie nicht ohnehin
Vorstandsmitglieder sind, zu den
Vorstandssitzungen eingeladen
werden.
11. Der Kassierer ist für
eine ordnungsgemäße
Kassenführung
verantwortlich. Er hat
jährlich der ordentlichen
Mitgliederversammlung einen
Kassenbericht vorzutragen. Zuvor
hat eine Prüfung der Kasse
durch die Kassenprüfer zu
erfolgen.
12. Der Schriftführer hat
über jede Sitzung des
Vorstands bzw. über jede
Mitgliederversammlung ein
Protokoll anzufertigen, in das
insbesondere die Beschlüsse
aufzunehmen sind. Das Protokoll
ist vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu
unterzeichnen und
aufzubewahren.
13. Die Beisitzer können die
Betreuung bestimmter Bereiche
übernehmen.
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§
11 Auflösung des
Vereins
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1. Die Auflösung des Vereins
erfolgt durch Beschluss der
(außerordentlichen)
Mitgliederversammlung, wobei 3/4
der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder
für die Auflösung
stimmen müssen. Die Absicht
der Auflösung des Vereins
muss in der Tagesordnung
angegeben sein.
2. Falls die
Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt, sind
die Vorsitzenden und der
Stellvertretende Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
3. Im Fall der Auflösung
fällt das
Vereinsvermögen der Stadt
Baden-Baden mit der Auflage zu,
es ausschließlich dem
Vereinszweck entsprechend in
Sandweier zu verwenden.
4. Die vorstehenden Bestimmungen
gelten entsprechend, wenn der
Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit
verliert.
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§
12 Gerichtsstand /
Erfüllungsort
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Gerichtstand und
Erfüllungsort ist
Baden-Baden.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde
von der Gründungsversammlung
am 11.Juli 1995 beschlossen.
Baden-Baden-Sandweier, den 11.
Juli 1995
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Grund-
und Hauptschule mit
Werkrealschule Sandweier
Westring 1, 76532 Baden-Baden
Telefon 07221-931240, Fax
07221-931244
E-Mail: info@schule-sandweier.de
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