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Information zum
Datenschutz
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Hier
einige wichtige Ausführungen vom
Landesbeauftragten für Datenschutz
Baden-Württemberg (LfD) sowie vom
behördlichen Datenschutzbeauftragten
im Kultusministerium (KuMi).
Schutz
von Lehrer- und Schülerdaten:
LfD:
"Seit das Internet auch im Alltag der
Behörden, im Rahmen der
"Medienoffensive" des Landes und des
Projekts "Schulen ans Netz" besonders auch
in den Schulen, eine immer
größere Rolle spielt, stellt
sich häufiger die Frage, ob und ggf.
welche Daten ohne Einwilligung der
Betroffenen in das Internet eingestellt
werden dürfen... Deshalb ist die
Weitergabe von Lehrerdaten nach § 36
Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes
(LDSG) ohne Einwilligung des Betroffenen
unzulässig. Für die
Schüler- und Eltern(vertreter)daten
gilt aufgrund der Vorschrift des § 18
Abs. 1 Nr. 2 LDSG das Gleiche, ...
Demzufolge darf die Schule Daten von
Lehrern, Eltern und Schülern nur dann
in das Internet einstellen, wenn sie zuvor
deren schriftliche Einwilligung eingeholt
hat."
"Sie verstehen unser Schreiben und unsere
Ausführungen im 18.
Tätigkeitsbericht völlig richtig
dahingehend, dass kein Gremium über
das sog. informationelle
Selbstbestimmungsrecht, das Grundrecht auf
Datenschutz entscheiden kann. Nur der
Betroffene selbst, (bei Schülern
unter 14 Jahren die Eltern) kann über
die Verwendung seiner Daten entscheiden
und demzufolge die Einwilligung zum
Einstellen von personenbezogenen Daten ins
Internet erteilen oder verweigern."
KuMi:
"Über die Verarbeitung seiner
personenbezogenen Daten kann nur jeder
selber entscheiden, soweit es keine
gesetzliche Regelung anders bestimmt.
Keinesfalls geht dies durch ein Gremium.
Bei Bildern von Schülern wäre
hier auch noch zu bedenken, dass man
grundsätzlich schon bei
14-jährigen davon ausgeht, dass diese
über dieses Recht verfügen
können und nicht mehr die Eltern.
Dies fällt zusammen mit der
gesetzlich bestimmten
Strafmündigkeit. Die jeweilige
Einwilligung ist schriftlich
einzuholen."
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